Das FSJ von A-Z
Hier findest Du alle wichtigen Infos rund um Deinen Freiwilligendienst im Bistum Fulda
Alle Angaben beziehen sich auf den Einsatz in Einsatzstellen innerhalb des Bistums Fulda. Viele Regelungen sind durch die Gesetzgebung festgelegt und für alle Träger von Freiwilligendiensten verbindlich. Daneben gibt es auch Regelungen, die nur für Freiwillige gelten, die ein FSJ beim Bistum Fulda absolvieren.
Alle Angaben sind nach bestem Wissen zusammengestellt und sind ohne Gewähr.
A
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Altersgrenze
Am FSJ können junge Menschen teilnehmen, die mindestens 16 Jahre alt sind und die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben, die aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben.
Am BFD können Frauen und Männer teilnehmen, sofern sie ebenfalls die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben. Eine Altersgrenze nach oben gibt es in dieser Dienstform nicht. Ebenso kann der BFD alle fünf Jahre wiederholt werden. Beim BDKJ betreuen wir nur den BFD bis 27 Jahre. -
Anerkennung
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Anleitung
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Ansprechpartner:innen
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Arbeitskleidung
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Arbeitslosengeld I und II
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Arbeitslosenversicherung
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Arbeitsmarktneutralität
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Arbeitsmedizinische Untersuchung
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Arbeitspapiere
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Arbeitsschutz
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Arbeitsunfall
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Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
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Arbeitszeit
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Aufhebung
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Aufsichtspflicht
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Ausländische Freiwillige
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Ausweis
B
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BaFöG
Ein Anspruch auf BAFöG besteht nicht, da ein Freiwilligendienst keine Ausbildung ist. Bekommen Deine Geschwister BAFöG, kann sich der Freiwilligendienst (das Taschengeld und die Unterkunft- und Verpflegungspauschale) auf die Höhe der BAFöG Förderung auswirken. Nähere Infos gibt es beim zuständigen BAFöG-Amt.
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BaFzA
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Beginn
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Berufsgenossenschaft
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Bescheinigung
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Bewerbungsverfahren
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Bewerber:innen aus dem Ausland
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Bildungszentrum
D
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Datenschutz
Durch das Referat Freiwilligendienste werden personenbezogene Daten von Freiwilligen nur erhoben, verarbeitet und genutzt, soweit diese zur Begründung, Durchführung, Abwicklung oder Beendigung des Freiwilligeneinsatzes erforderlich sind. Mit Einwilligung der Teilnehmer:in können der Name und die Dienstzeit auch über diesen Zeitraum hinaus - zum Beispiel zur Kontaktpflege oder zu wissenschaftlichen Zwecken - gespeichert werden.
Freiwillige dürfen Daten, die im Rahmen des Einsatzes oder der Seminare zur Verfügung gestellt werden (z.B. über Personen, persönliche Verhältnisse und Krankheiten der Betreuten, interne Angelegenheiten der Einsatzstelle etc.) nicht an Dritte weitergeben. Die Schweigepflicht gilt auch über die Zeit des Freiwilligendienstes hinaus (-->Schweigepflicht).
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Dauer
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Dienstbefreiung
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Dienstbesprechung
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Dienstfahrten
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Dienstkleidung
E
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Einsatzfelder
Einen BFD oder ein FSJ kann in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet werden, insbesondere in:
- Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe,
- der außerschulischen Jugendbildung und -arbeit,
- Einrichtungen der Wohlfahrts-, Gesundheits- und Altenpflege,
- der Behindertenhilfe
- in Schulen
- und Kirchengemeinden.
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Einsatzstelle
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Einsatzstellenbesuche
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Einsatzstellenkonferenz
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Einsatzstellenwechsel
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Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
F
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Fachhochschulreife
In Hessen ist das FSJ als praktischer Teil zum Erwerb der Fachhochschulreife anerkannt, vorausgesetzt, die schulischen Vorleistungen reichen aus (§ 48 der „Oberstufen- und Abiturverordnung (OAVO) vom 20. Juli 2009). Die Fachhochschulreife berechtigt zum Studium an einer Fachhochschule (-->Praktikum).
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Fahrtkosten
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Freizeitausgleich
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Führungszeugnis
G
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Gebührenbefreiung
- Die seit Anfang 2013 geltende neue Regelung zu den Rundfunkgebühren sieht keine Befreiung von der Rundfunkgebühr für Personen vor, die einen Freiwilligendienst leisten. Es obliegt den zuständigen Landesrundfunkanstalten zu entscheiden, ob sie Teilnehmer:innen der Freiwilligendienste von den Rundfunkgebühren befreien.
In der Praxis hat sich gezeigt, dass jede:r Freiwillige einen Antrag auf Gebührenbefreiung stellen kann, der aufgrund des geringen Einkommens in vielen Fällen auch bewilligt wird. - Freiwillige können zudem eine Erstattung der angefallenen Gebühren im Gesundheitsbereich beantragen, wenn die Kosten eine bestimmte Höhe überschreiten. Bitte bei der Krankenkasse nachfragen.
- Die seit Anfang 2013 geltende neue Regelung zu den Rundfunkgebühren sieht keine Befreiung von der Rundfunkgebühr für Personen vor, die einen Freiwilligendienst leisten. Es obliegt den zuständigen Landesrundfunkanstalten zu entscheiden, ob sie Teilnehmer:innen der Freiwilligendienste von den Rundfunkgebühren befreien.
H
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Halbwaisenrente
-->Waisenrente
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Haftpflicht
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Hilfstätigkeit
I
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Impfungen/ Medizinische Vorsorge
Einrichtungen der vorschulischen Kinderbetreuungen, im Gesundheitswesen (z.B. Krankenhäuser) und in der Pflege sind verpflichtet, die gesetzlichen Arbeitsschutzregelungen zu beachten.
Freiwillige sollten gegen vermeidbare Infektionen, wie z. B. Masern, Mumps, Röteln, Windpocken und Keuchhusten sowie gegen Hepatitis A und B geschützt sein. Die Einsatzstelle ist verpflichtet, Freiwilligen einen ausreichenden Impfschutz anzubieten und eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung durch den Betriebsarzt zurorganisieren.
Aus diesem Grund ist unbedingt vor Beginn des Freiwilligendienstes mit dem zuständigen Betriebsarzt Verbindung aufzunehmen. Dieser stimmt dann gemeinsam mit dem:der Freiwilligen die weitere Vorgehensweise ab. Die Kosten für die arbeitsmedizinische Untersuchung sowie Impfungen werden von der Einrichtung übernommen.
Die vom Betriebsarzt oder der Betriebsärztin ggf. ausgesprochene Impfempfehlung richtet sich lediglich als Angebot an die Freiwilligen, das eigenverantwortlich angenommen oder abgelehnt werden kann und ist nicht Grundvoraussetzung für die Tätigkeit selbst.
J
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Jugendarbeitsschutzgesetz
Für Freiwillige unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz. Das Gesetz findest Du unter www.jugendarbeitsschutzgesetz.de.
K
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Kindergeld
Eltern, deren Kinder das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und einen Bundesfreiwilligendienst oder ein Freiwilliges Soziales Jahr ableisten, können Kindergeld bzw. steuerliche Freibeträge für Kinder erhalten.
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Konflikte
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Krankheit/ Verhalten im Krankheitsfall
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Krankenversicherung
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Kündigung/ Aufhebung
L
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Leistungen
Das FSJ und der BFD sind als freiwilliges Engagement unentgeltliche Dienste. Alle Freiwilligen erhalten ein monatliches Taschengeld (siehe FSJ/BFD-Vereinbarung), welches steuerrechtlich wie Lohn oder Gehalt bewertet wird. Das Gesetz hat eine Höchstgrenze für das monatliche Taschengeld festgelegt.
Die Freiwilligen sind während ihres Einsatzes durch die Einsatzstelle sozialversichert sowie unfall- und haftpflichtversichert. -
Lohnsteuer(karte)
M
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Mutterschutz
Das Mutterschutzgesetz findet im Freiwilligendienst Anwendung. Es gelten u.a. die besonderen Vorschriften zur Gestaltung des Arbeitsplatzes (FWD- Einsatzplatzes), zum Kündigungsschutz usw..
Teilnehmerinnen am Freiwilligendienst haben Anspruch auf Mutterschutzleistungen, wie die Zahlung eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld während der Mutterschutzfristen und Mutterschutzlohn bei Beschäftigungsverboten außerhalb der Mutterschutzfristen.
-->Schwangerschaft
N
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Nachtdienst
Nachtdienste sind nicht erlaubt. Ausnahmen sind z.B. eine „Schnuppernachtbereitschaft“ oder eine Übernachtung der Kindergartenkinder. Die Ausnahmen sind aber nur dann möglich, wenn Freiwillige das Fachpersonal unterstützen; keinesfalls bei Personalengpässen oder gar alleine!
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Nebenjob im Freiwilligendienst
P
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Pädagogische Begleitung
Als anerkannter Träger ist das Referat Freiwilligendienste im Bistum Fulda dafür verantwortlich, dass die pädagogische Begleitung der Freiwilligen sichergestellt ist.
Dazu gehören:- Die fachliche Anleitung durch dieEinsatzstelle,
- die individuelle Betreuung durch die Referentinnen des Referats Freiwilligendienstesowie
- dieSeminararbeit.
Die Einsatzstelle ist für die Vermittlung von fachgebundenem Wissen zuständig (fachliche Anleitung). Dazu wird jeder:jedem Freiwilligen ein:e Anleiter:in zugeordnet. Diese Person ist in der Regel für die Einarbeitung der Freiwilligen zuständig und steht bei Schwierigkeiten und Problemen zur Seite.
Der maßgebliche Unterschied zwischen einem Freiwilligendienst und anderen Angeboten (z.B. einem Praktikum) ist, sich in der Arbeitswelt zu erproben und dabei individuell begleitet zu werden. Die pädagogische Begleitung des Referats Freiwilligendienste hat vor allem das Ziel, Freiwillige auf ihren Einsatz vorzubereiten und ihnen zu helfen, Eindrücke auszutauschen, Erfahrungen aufzuarbeiten (Praxis-reflexion) sowie die Persönlichkeit zu bilden. Das geschieht vor allem auf den Bildungsseminaren.
Aber auch außerhalb der Seminare können sich Freiwillige immer an die Referentin wenden. Sie ist Ansprechpartnerin bei Fragen und Schwierigkeiten. -
Pflegeversicherung
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Partizipation
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Praktikum
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Probezeit
Q
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Qualifikation
Der Freiwilligendienst qualifiziert nicht für einen Beruf, aber er kann helfen, bestimmte Schlüsselqualifikationen zu erwerben und zu festigen:
Teamfähigkeit, Einfühlungsvermögen, Durchsetzungsvermögen, Verantwortungsbewusstsein, Konfliktfähigkeit, Flexibilität, Eigeninitiative, Kreativität, Pünktlich- keit, Zuverlässigkeit, Kontaktfreudigkeit, Durchhaltevermögen und Kommunikationsfähigkeit.
Zudem ist es uns wichtig, dass die Freiwilligen sich selbst besser kennen lernen und lernen, mit ihren Stärken und Schwächen umzugehen.
R
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Religionszugehörigkeit
Der BDKJ Fulda ist ein katholischer FSJ-Träger, was aber nicht bedeutet, dass nur katholische Menschen ein FSJ/BFD absolvieren können.
Alle jungen Menschen können unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit einen Freiwilligendienst absolvieren.
Es gibt aber auch Ausnahmen: In manchen katholischen Einsatzstellen müssen die Freiwilligen die katholische oder evangelische Konfession haben.
Grundsätzlich wünschen wir uns von den Freiwilligen eine Offenheit für religiöse Themen auf den Seminaren. -
Rentenversicherung
S
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Schulzeitbescheinigung
Alle, die über das 16. Lebensjahr hinaus die Schule besucht haben, sollten sich diese Zeit von der Schulverwaltung bescheinigen und amtlich beglaubigen lassen. Daraus müssen der Beginn und der Abschluss der Schulzeit hervorgehen. Entsprechende Formulare gibt es bei der Krankenkasse.
Diese meldet die Zeiten an den zuständigen Rentenversicherungsträger weiter und bestätigt dies den Freiwilligen. Das ist wichtig, weil sich berücksichtigungsfähige Zeiten auf die spätere Rente auswirkenkönnen. -
Schwangerschaft
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Schweigepflicht
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Seminarwoche
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Sonderurlaub
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Sozialversicherung
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Steuern
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Supervision
T
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Taschengeld
-->Leistungen
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Teilzeit
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Träger
U
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Unfall
-->Arbeitsunfall
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Unfallversicherung
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Urlaub
V
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Verlängerung des Freiwilligendienstes
Bei einem Freiwilligendienst ist eine Verlängerung um bis zu sechs Monate auf 18 Monate möglich. Bei Interesse müssen Freiwillige dies in ihrer Einrichtung anfragen, um Verlängerung bitten und Rücksprache mit dem Träger halten (-->Dauer). Wird der Freiwilligendienst verlängert, ist ein Wechsel der Einsatzstelle grundsätzlich nicht möglich.
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Vorpraktikum
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Vertrag/ Vereinbarung
W
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Waisenrente
Für die Dauer der Teilnahme am Freiwilligendienst besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Waisenrente (Halb- und Vollwaisenrente), soweit die Voraussetzungen nach § 48 SGB VI vorliegen.
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Wochenenddienst
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Wohngeld
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Wohnortwechsel
Z
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Zeugnis/ Zertifikat
Bei Beendigung des Freiwilligendienstes erhalten die Freiwilligen von der Einsatzstelle ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer des Freiwilligendienstes. Das Zeugnis dokumentiert die Leistungen und die Führung während der Dienstzeit. In das Zeugnis werden berufsqualifizierende Merkmale des Freiwilligendienstes aufgenommen. Das Zeugnis wird von der Einsatzstelle erstellt und an den Freiwilligen bzw. über das Referat Freiwilligendienste an den:die Freiwillige:n weitergeleitet. In diesem Freiwilligenhandbuch findet sich eine Checkliste, worauf Freiwillige bei einem Zeugnis achten sollten.
Alle Freiwilligen erhalten zudem vom Referat Freiwilligendienste ein Zertifikat über die abgeleisteten Bildungsseminare und deren Inhalte. -
Zuschläge