Hier findest Du alle wichtigen Infos rund um Deinen Freiwilligendienst im Bistum Fulda

Alle Angaben beziehen sich auf den Einsatz in Einsatzstellen innerhalb des Bistums Fulda. Viele Regelungen sind durch die Gesetzgebung festgelegt und für alle Träger von Freiwilligendiensten verbindlich. Daneben gibt es auch Regelungen, die nur für Freiwillige gelten, die ein FSJ/BFD beim Bistum Fulda absolvieren.

Alle Angaben sind nach bestem Wissen zusammengestellt und sind ohne Gewähr.

A

Am FSJ können junge Menschen teilnehmen, die mindestens 16 Jahre alt sind und die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben, die aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben.
Am BFD können Frauen und Männer teilnehmen, sofern sie ebenfalls die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben. Eine Altersgrenze nach oben gibt es in dieser Dienstform nicht. Ebenso kann der BFD alle fünf Jahre wiederholt werden. Beim BDKJ betreuen wir nur den BFD bis 27 Jahre.

Die Einsatzstelle ist verpflichtet, eine Fachkraft für die fachliche Anleitung der Freiwilligen zu benennen. Die zuständige Person ist in Deiner FSJ/BFD-Vereinbarung benannt. Bitte sprich dieses Thema in den ersten Arbeitstagen in der Einsatzstelle an und kläre ab, welche Person für Dich zuständig ist! Deine Anleitungsperson unterstützt und berät Dich und vermittelt Dir Kenntnisse und Kompetenzen für den Arbeitsalltag und den Berufsweg. Anleitung geschieht kontinuierlich und nicht erst dann, wenn es große Probleme gibt. Regelmäßige Gespräche (Anleitungsgespräche) und die Integration in das Team (z.B. durch Teilnahme an gemeinsamen Beratungen) sind deshalb für das Gelingen eines Freiwilligendienstes besonders wichtig. Die Einsatzstellenbesuche finden mit Dir, Deiner Anleitungsperson und Deiner Bildungsreferentinstatt.

Während des Freiwilligendienstes sind folgende Personen für Dich als Ansprechpartner:innen da:

  • Die Leitung Deiner Einsatzstelle: Für alle Fragen, die Chefsache sind, z.B. wenn es um Geld o.ä. geht.
  • Die pädagogische Leitung oder Pflegedienstleitung ist für fachliche, gruppen- und stationsübergreifende Fragen zuständig.
  • Deine Anleitungsperson: Meistens steht schon fest, wer das ist. Manchmal wird nach den ersten Tagen geschaut, wer es sein könnte. Diese Person soll hauptsächlich Begleitungs- und Bezugsperson in der alltäglichen Arbeit sein.
  • Deine pädagogische Leitung vom Referat Freiwilligendienste im Bistum Fulda: Diese lernst Du in der ersten Seminarwoche persönlich kennen. Sie wird Dich den gesamten Freiwilligendienst durch begleiten. Sofern Du vor der ersten Seminarwoche Gesprächsbedarf hast, stehen wir Dir natürlich auch vorher zur Verfügung.
  • Die Verwaltungsmitarbeiter:innen beim BDKJ: Sie stellen Deine Bescheinigungen und Dokumente aus, die Du als Nachweis o.ä. Deines Freiwilligendienstes benötigst. Zudem ist die Verwaltung Deine Anlaufstelle, wenn Du Dich z.B. für Seminare krank melden musst.
  • Auch Deine Freiwilligendienstkolleg:innen können wichtige Ansprechpartner:innen für Dich sein. Oft sind deren Erfahrungen ein großer Schatz.

 

-->Dienstkleidung

Wer mindestens zwölf Monate einen BFD oder ein FSJ leistet, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld. Während des Freiwilligendienstes zahlt die Einsatzstelle oder der Träger mit den Sozialabgaben auch in die Arbeitslosenversicherung ein. Nähere Informationen dazu erteilt die regional zuständige Agentur für Arbeit. Damit Zahlungen ohne Unterbrechung bzw. ohne Abzug erfolgen, ist der:die Freiwillige verpflichtet, sich bereits drei Monate vor Ablauf des FSJ/BFD bei der Arbeitsagentur arbeitsuchend zu melden. Während des Bezugs von ALG I kann kein Freiwilligendienst geleistet werden, da während des ALG-I-Bezugs nur 15 Stunden proWoche gearbeitet werdendarf.
ALG-II-Empfängerinnen und Empfänger können grundsätzlich am BFD und FSJ teilnehmen, da der Bezug der Grundsicherung für Arbeitssuchende - das so genannte Arbeitslosengeld II - die Teilnahme nicht ausschließt. Im Falle des Bezuges von Arbeitslosengeld II ist das Taschengeld nach § 11 Abs. 1 SGB II grundsätzlich als Einkommen zu betrachten und anzurechnen. Die Teilnahme an einem BFD oder FSJ ist als wichtiger persönlicher Grund anzusehen, der der Ausübung einer Arbeit entgegensteht (vgl. § 10 Absatz 1 Nummer 5 SGB II). Bezieher:innen von Arbeitslosengeld II sind in der Zeit der Teilnahme an einem Freiwilligendienst nicht verpflichtet, eine Arbeit aufzunehmen.

-->Sozialversicherung

In den Freiwilligendiensten herrscht der Grundsatz der Arbeitsmarktneutralität. Die Freiwilligen verrichten unterstützende, zusätzliche Tätigkeiten die das Ziel haben, Persönlichkeit und Kompetenz zu fördern. Freiwillige ersetzen keine hauptamtlichen Kräfte. Für den Alltag im BFD/FSJ bedeutet dies, dass die Einsatzstellen auch ohne die Hilfe der Freiwilligen funktionieren müssen. Die Einrichtung muss also sicherstellen, dass die Freiwilligen ergänzend zu den hauptberuflichen Mitarbeiter:innen  eingesetzt werden.  Des Weiteren muss sie garantieren, dass durch einen Freiwilligendienst bisherige Arbeitsplätze nicht ersetzt oder eine Neueinrichtung von Arbeitsplätzen verhindert wird. Die Arbeitsmarktneutralität wird im FSJ durch den Träger und im BFD durch die Regionalbetreuer:innen des Bundesamtes überprüft.

Die Einsatzstelle verpflichtet sich, die ggf. notwendigen ärztlichen Voruntersuchungen nach den Richtlinien der für die Einrichtung zuständigen Berufsgenossenschaft zu veranlassen. Dazu gehören ggf. auch notwendige Vorsorgemaßnahmen, wie z. B. eine Hepatitis-Impfung. Die Kosten hierfür übernimmt die Einsatzstelle. Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchungen muss vor dem ersten Arbeitstag vorliegen. Das Referat Freiwilligendienste benötigt das Original bzw. eine Kopie der Bescheinigung über die arbeitsmedizinische Untersuchung.

-->Impfungen

Lohnsteuerkarte, Sozialversicherungsausweis und die Mitgliedsbescheinigung einer Krankenkasse werden benötigt, damit das Taschengeld und Geldersatzleistungen für Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung ausgezahlt und die Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden können. Die Verantwortung für die Personalführung liegt bei der Einsatzstelle.

Beim Arbeitsschutz geht es nicht nur um die Vermeidung von Arbeitsunfällen, sondern auch um den Gesundheits- und Personenschutz (z.B. Jugendarbeitsschutz, Mutterschutz). Obwohl zwischen den Freiwilligen und der Einsatzstelle kein Arbeitsverhältnis besteht, gelten auch im Freiwilligendienst die Arbeitsschutzvorschriften. Aus diesem Grund solltest Du Dich in Deiner Einsatzstelle erkundigen, welche Regelungen zum Arbeitsschutz für Dich gelten.

Ein Unfall in der Einsatzstelle, auf dem Arbeitsweg und während der Seminare gilt als Arbeitsunfall. Bei einem Arbeitsunfall sind Freiwillige über die Berufsgenossenschaft unfallversichert. Nach einem Arbeitsunfall musst Du einen „Durchgangsarzt:ärztin“ aufsuchen. Durchgangsärzt:innen sind besonders qualifiziert für die Behandlung von Unfallverletzten. Ein Arbeitsunfall, der zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen führt, muss der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse gemeldet werden, und zwar sowohl vom Arbeitgeber als auch vom behandelnden Arzt:Ärztin. Die Einsatzstelle erstattet die Unfallanzeige. Der:die Arzt:Ärztin schreibt einen eigens dafür vorgesehenen Bericht und leitet ihn an die Berufsgenossenschaft weiter.

-->Krankheit/ Verhalten im Krankheitsfall

Die Arbeitszeit bemisst sich nach den für Vollbeschäftigte der Einsatzstelle geltenden arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren finden die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes Anwendung. Die Arbeitszeit wird im Rahmen der betriebsüblichen Dienstpläne abgeleistet. Freiwillige erhalten grundsätzlich alle 14 Tage ein freies Wochenende. Aus wichtigen Gründen kann im Einvernehmen zwischen dem:der Freiwilligen, dem Referat Freiwilligendienste und der Einsatzstelle von dieser Regelung abgewichen werden. Eine Schlechterstellung gegenüber anderen Mitarbeiter:innen darf nicht erfolgen. Nachtdienste sind ausgeschlossen (-->Nachtdienst).

Der Urlaubsanspruch richtet sich nach den Bestimmungen, die für Vollbeschäftigte der Einsatzstelle gelten (z. B. Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR); TVöD). Während der begleitenden Seminare kann kein Urlaub genommen werden, da die Seminare als Arbeitszeit gelten.

-->Kündigung

Um die Aufsichtspflicht auszuüben, muss dafür Sorge getragen werden, dass:

  • sich die zu beaufsichtigende Person keinen Schaden zufügt,
  • die zu beaufsichtigende Person Dritten keinen Schaden zufügt,
  • Dritte der zu beaufsichtigenden Person keinen Schaden zufügen.

Der Aufsicht bedürfen:

  • Minderjährige,
  • Volljährige wegen ihres geistigen und körperlichen Zustandes (z.B. Kranke, Menschen mit Behinderung).

Grundsätzlich treffen die für die jeweilige Einsatzstelle geltenden Regelungen zu. Bitte erkundige Dich bei Deiner Anleitungsperson.

-->Bewerber:innen aus dem Ausland

Am Anfang des Freiwilligendienstes erhältst Du einen Freiwilligendienstausweis. Mit dem Ausweis kannst Du diverse Vergünstigungen z. B. beim Besuch von kulturellen Einrichtungen oder Veranstaltungen erhalten. Nachlass wird ebenfalls im öffentlichen Personennahverkehr auf Zeitkarten gewährt.

B

Ein Anspruch auf BAFöG besteht nicht, da ein Freiwilligendienst keine Ausbildung ist. Bekommen Deine Geschwister BAFöG, kann sich der Freiwilligendienst (das Taschengeld und die Unterkunft- und Verpflegungspauschale) auf die Höhe der BAFöG Förderung auswirken. Nähere Infos gibt es beim zuständigen BAFöG-Amt.

Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) wurde 1973 als Bundesamt für den Zivildienst (BAZ) in Köln gegründet. Mit dem Inkrafttreten des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und der Aussetzung des Zivildienstes erfolgte am 03.05.2011 die Umbenennung zum Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben. Das Bundesamt gehört zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. (www.bafza.de)

Ein Freiwilligendienst beim BDKJ Fulda kann im Herbst und Frühjahr begonnen werden. Der "Klassische Freiwilligendienst" dauert 12 Monate und beginnt zwischen dem 1. August und dem 15.Oktober.
Es ist zudem möglich, einen 6 oder 12-monatigen Dienst anzutreten. Der sogenannte "Flexidienst" beginnt zum 01./ 15. Oktober oder im Februar – März.

Die Berufsgenossenschaft ist zuständig für die gesetzliche Unfallversicherung. Die Kosten und die Anmeldung der Freiwilligen übernehmen die Einsatzstellen (-->Sozialversicherung; -->Arbeitsunfall).

Zu Beginn Deines Freiwilligendienstes erhältst Du vom Referat Freiwilligendienste eine Bescheinigung über die Teilnahme am FSJ/BFD. Darin werden die voraussichtliche Dauer des Freiwilligendienstes sowie das Engagement in der jeweiligen Einsatzstelle bescheinigt. Die Bescheinigung dient als Nachweis gegenüber Behörden und wird zum Beispiel für Anträge auf Kindergeld (-->Kindergeld) benötigt.
Nach Ablauf des Freiwilligendienstes wird eine Abschlussbescheinigung ausgestellt, in der die tatsächliche Dauer des Freiwilligendienstes dokumentiert wird. Sie dient zur Vorlage bei Bewerbungen, Studienplatzverfahren etc.

Die Bewerbung für einen Freiwilligendienst ist über das Referat Freiwilligendienste oder über die Einsatzstelle möglich – in diesem Fall leitet die Einsatzstelle die Bewerbung an das Referat Freiwilligendienste weiter. Von dort wirst Du zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen. In diesem persönlichen Bewerbungsgespräch werden gegenseitige Erwartungen und Fragen geklärt, sowie detaillierte Informationen über den Ablauf des Freiwilligendienstes gegeben. Daraufhin erhältst Du die Möglichkeit, ein bis zwei Tage in der ausgewählten Einsatzstelle zu hospitieren, um dort die Arbeit vor Ort kennen zu lernen.

Nach der endgültigen Entscheidung wird:

  • bei einem FSJ zwischen dem:der Bewerber:in, der Einsatzstelle und dem BDKJ-Diözesanverband Fulda eine Vereinbarung für einen Freiwilligendienst abgeschlossen,
  • bei einem BFD zwischen dem:der Bewerber:in und dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BaFzA).

Alles rund um die Bewerbung findest zu auch nochmal hier .
Der Einstieg in den Freiwilligendienst ist im August/September/Oktober oder im Februar/März möglich.

Die Freiwilligendienste FSJ und BFD, wie wir sie anbieten, sind klassische Inlandsprogramme für Bewerber:innen unter 27 Jahren. Wir können viele der nötigen Betreuungsaufgaben für Bewerber:innen aus dem Ausland leider nicht übernehmen. Dies liegt in der Aufgabe von Trägern, die einen internationalen Dienst anbieten. Um als Bewerber:in aus dem Ausland trotzdem einen Platz bei uns als Träger zu bekommen, muss man einen Bezug zum Bistum Fulda haben, z.B. bereits als Au-Pair hier ein Jahr lang gearbeitet haben. Zudem müssen die Bewerbungsunterlagen vollständig eingereicht werden und folgende Dokumente beinhalten:

  • Eine Kopie des gültigen Aufenthaltstitels,
  • eine Kopie der gültigen Arbeitserlaubnis und
  • ein Zertifikat über deutsche Sprachkenntnisse.

Ein Beginn des Freiwilligendienstes ohne Vorlage der entsprechenden Dokumente ist nicht möglich.

Für Freiwillige, die einen BFD machen, ist es verpflichtend, eine Seminarwoche zur politischen Bildung im Bildungszentrum des BAFzA zu besuchen. So werden alle BFD- Freiwilligen zeitgleich in ein Bildungszentrum fahren. Es ist möglich, aus mehreren Seminarthemen zur politischen Bildung zu wählen. Die Seminare werden von Dozenten des Bildungszentrums geleitet.
FSJ-Freiwillige werden an diesem Seminar nicht teilnehmen, sondern zeitgleich ein gesondertes Seminar zur politischen Bildung besuchen, welches durch den BDKJ organisiert wird.

D

Durch das Referat Freiwilligendienste werden personenbezogene Daten von Freiwilligen nur erhoben, verarbeitet und genutzt, soweit diese zur Begründung, Durchführung, Abwicklung oder Beendigung des Freiwilligeneinsatzes erforderlich sind. Mit Einwilligung der Teilnehmer:in können der Name und die Dienstzeit auch über diesen Zeitraum hinaus - zum Beispiel zur Kontaktpflege oder zu wissenschaftlichen Zwecken - gespeichert werden.

Freiwillige dürfen Daten, die im Rahmen des Einsatzes oder der Seminare zur Verfügung gestellt werden (z.B. über Personen, persönliche Verhältnisse und Krankheiten der Betreuten, interne Angelegenheiten der Einsatzstelle etc.) nicht an Dritte weitergeben.  Die Schweigepflicht gilt auch über die  Zeit des Freiwilligendienstes hinaus (-->Schweigepflicht).

Ein Freiwilligendienst wird in der Regel über einen Zeitraum von 12 zusammenhängenden Monaten geleistet, mindestens jedoch über 6 Monate. Erst ab einer Dauer von 6 Monaten und dem Besuch der gesetzlich vorgeschriebenen Bildungsseminare ist ein Freiwilligendienst als FSJ bzw. BFD anerkannt. Die Dauer Deines Freiwilligendienstes ist in Deiner Vereinbarung geregelt. Eine Verlängerung auf maximal 18 Monate ist in Absprache mit dem Referat Freiwilligendienste und der jeweiligen Einsatzstellemöglich.

Grundsätzlich sind persönlichen Angelegenheiten außerhalb der Dienstzeit zu erledigen. Die Vereinbarung regelt, dass eine Dienstbefreiung aus wichtigen persönlichen und/oder familiären Gründen von der Einsatzstelle ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub gewährt werden kann. Aus wichtigem Grund (z.B. notwendige Arztbesuche, Behördengänge, Bewerbungsgespräche) kann die:der direkte Vorgesetzte Ausnahmen gewähren und den:die Freiwillige:n unter Fortzahlung der Vergütung für die Dauer der unumgänglich notwendigen Abwesenheit von der Arbeit freistellen.
Dienstbefreiung während der Seminarzeiten ist nicht möglich.

Freiwillige sind in die Dienstgemeinschaft der Einsatzstelle mit einzubeziehen und sollten deshalb in der Regel an der Dienstbesprechung teilnehmen. Auch eine Teilnahme an Schulungen, Fortbildungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen (z.B. Betriebsausflug) sollte nach Möglichkeit gestattet werden. Es ist wünschenswert, wenn eine Teilnahme an Supervisionen ermöglicht werden kann (-->Supervision).

Eine Dienstfahrt dient der Erledigung von Dienstgeschäften (z.B. Einkäufe) außerhalb des Dienstortes. Die entstehenden Kosten werden von der Einrichtung übernommen. Die Einsatzstelle sollte dafür ein Dienstfahrzeug zu Verfügung stellen. Privatautos von Freiwilligen sollten nur in Ausnahmefällen für dienstliche Belange genutzt werden. Sollen Dienstfahrten mit dem PKW von Freiwilligen erledigt werden, hat die Einsatzstelle zuvor neben der gültigen Fahrerlaubnis auch deren persönliche Fahrtüchtigkeit und Fahrpraxis sowie die Betriebsbereitschaft des Fahrzeugs zu überprüfen. Darüber hinaus sollten Freiwillige im Vorfeld klären, ob sie bei Dienstfahrten ausreichend über die Einsatzstelle versichert sind und ob eine Pauschale für gefahrene Kilometer erstattet wird.

Sofern in der Einsatzstelle Dienstkleidung benötigt wird, muss die Einsatzstelle die entsprechende Kleidung zur Verfügung stellen und für deren regelmäßige Reinigung sorgen. Müssen Freiwillige die Dienstkleidung selbst beschaffen, hat die Einsatzstelle die Kosten dafür zu übernehmen (Abrechnung mit Originalquittungen). Art  und Umfang der Dienstkleidung sollte im Vorfeld mit der Einsatzstelle abgesprochen werden.
In allen anderen Einrichtungen sind die Freiwilligen dazu aufgefordert, gepflegt und sauber am Arbeitsplatz zu erscheinen.

E

Einen BFD oder ein FSJ kann in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet werden, insbesondere in: 

  • Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe,
  • der außerschulischen Jugendbildung und -arbeit,
  • Einrichtungen der Wohlfahrts-, Gesundheits- und Altenpflege,
  • der Behindertenhilfe
  • in Schulen
  • und Kirchengemeinden.

Die Einrichtung, in der die Freiwilligen ihren Dienst leisten, wird Einsatzstelle genannt. Die Pflichten der Einsatzstelle in Bezug auf den Freiwilligendienst sind in der FSJ- bzw. BFD- Vereinbarung geregelt. Eine soziale Einrichtung, die bei den Freiwilligendiensten im Bistum Fulda Einsatzstelle werden möchte, muss dies schriftlich beantragen und ein Anerkennungsverfahren durchlaufen.

 

Beim Einsatzstellenbesuch führt die Referentin ein gemeinsames Gespräch mit dem:der Freiwilligen und der Anleitungsperson. In der Regel findet innerhalb von 12 Monaten ein Einsatzstellenbesuch statt. U18 Freiwillige werden entweder ein zweites Mal in der Einrichtung besucht oder nehmen zusätzlich an einem gesonderten Bildungstag teil. Der Einsatzstellenbesuch ist dazu da, sich gegenseitig eine Rückmeldung zu geben, ob man mit dem bisherigen Verlauf des Freiwilligendienstes zufrieden ist. Außerdem werden gemeinsam Lernzielefestgelegt.

Die jährliche Einsatzstellenkonferenz richtet sich an die Leiter:innen der Einsatzstellen und dient der Zusammenarbeit der Einsatzstellen mit dem Referat Freiwilligendienste. Sie hat das Ziel, gegenseitige Erfahrungen auszutauschen, gemeinsame Fragen zu klären und allgemeine Absprachen zu treffen. Themen können z.B. Entwicklungen im Freiwilligendienst, Qualitätsstandards, Fragen zur Anleitung oder das Bewerbungsverfahren sein.

In der Regel wird ein FSJ/BFD bei einer festen Einsatzstelle geleistet. Ein Wechsel der Einsatzstelle innerhalb eines Dienstes ist nur in Ausnahmefällen und nur nach Rücksprache mit dem Referat Freiwilligendienste und der Einsatzstelle möglich.

 

F

In Hessen ist das FSJ als praktischer Teil zum Erwerb der Fachhochschulreife anerkannt, vorausgesetzt, die schulischen Vorleistungen reichen aus (§ 48 der „Oberstufen- und Abiturverordnung (OAVO) vom 20. Juli 2009). Die Fachhochschulreife berechtigt zum Studium an einer Fachhochschule (-->Praktikum).

 

Im öffentlichen Personennahverkehr erhalten Freiwillige dieselben Ermäßigungen wie Schüler:innen, Studierende und Auszubildende. Beim Kauf von Zeitfahrkarten (z.B. Monatskarte) muss die vorläufige Bescheinigung des Trägers oder der Freiwilligendienst-Ausweis (wenn schon vorhanden), vorgelegt werden.

Fahrtkosten im Zusammenhang mit den Bildungsseminaren (Hin- und Rückfahrt) werden im Rahmen des Nahverkehrs vollständig erstattet (IC/ICE-Nutzung ist ausgeschlossen).
Fährt man mit dem eigenen PKW, wird ein Zuschuss zu den Fahrtkosten erstattet. Näheres regelt die Fahrtkostenregelung im BDKJ Fulda.
Für die Fahrtkosten zum täglichen Einsatz in der Einsatzstelle gibt es keinen extra Zuschuss.

Bei Überstunden sind Zeitzuschläge möglich, die durch Freizeit (Freizeitausgleich) abgegolten werden. Aufgrund der gesetzlich geregelten Leistungen dürfen Überstunden, Wochenend- und Feiertagsdienste der Freiwilligen nicht mit finanziellen Zuschlägen vergütet werden. Eine Schlechterstellung gegenüber anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern darf nicht erfolgen. Weitere Informationen bitte bei der Einsatzstelle einholen (-->Arbeitszeit).

 

Die Einrichtung hat die Pflicht, von Freiwilligen ein erweitertes Führungszeugnis zu verlangen - insbesondere in der Kinder- und Jugendhilfe. Es kann wichtig sein, dass es schon vor Dienstantritt vorzuliegen hat. Freiwillige werden von der Gebühr für die Erteilung eines Führungszeugnisses befreit. Als Nachweis für den Freiwilligendienst ist die vorläufige Bescheinigung des Trägers vorzulegen und diesen auch als Begründung des besonderen Verwendungszwecksanzugeben.

G

  1. Die seit Anfang 2013 geltende neue Regelung zu den Rundfunkgebühren sieht keine Befreiung von der Rundfunkgebühr für Personen vor, die einen Freiwilligendienst leisten. Es obliegt den zuständigen Landesrundfunkanstalten zu entscheiden, ob sie Teilnehmer:innen der Freiwilligendienste von den Rundfunkgebühren befreien.
    In der Praxis hat sich gezeigt, dass jede:r Freiwillige einen Antrag auf Gebührenbefreiung stellen kann, der aufgrund des geringen Einkommens in vielen Fällen auch bewilligt wird.
  2. Freiwillige können zudem eine Erstattung der angefallenen Gebühren im Gesundheitsbereich beantragen, wenn die Kosten eine bestimmte Höhe überschreiten. Bitte bei der Krankenkasse nachfragen.

H

-->Waisenrente

Die Einsatzstelle informiert die Freiwilligen zu Beginn des Einsatzes darüber, welche Tätigkeiten von Hilfskräften übernommen werden dürfen, welche Fachkräfte für die Anleitung zuständig sind und welche Tatbestände im Rahmen  der  Dienstpflicht durch eine Haftpflichtversicherung abgesichert sind. Im Falle eines Schadens in der Einsatzstelle wende Dich bitte an Deine Anleiterin oder Deinen Anleiter bzw. die Einsatzstellenleitung.
Auf den Seminaren greift bei Schäden die private Haftpflicht der Freiwilligen.

Freiwillige üben eine Hilfstätigkeit aus. Von daher ergeben sich in der Arbeit Abgrenzungen zu ausgebildeten Fachkräften. Auf der Ebene einer Hilfskraft darf Freiwilligen Verantwortung übertragen werden. Die Übertragung von Aufgaben ist jeweils im Einzelfall mit der Anleiterin oder dem Anleiter zu klären. Dabei ist die persönliche Reife der:des Freiwilligen zu berücksichtigen.

I

Einrichtungen der vorschulischen Kinderbetreuungen, im Gesundheitswesen (z.B. Krankenhäuser) und in der Pflege sind verpflichtet, die gesetzlichen Arbeitsschutzregelungen zu beachten.

Freiwillige sollten gegen vermeidbare Infektionen, wie z. B. Masern, Mumps,  Röteln, Windpocken und Keuchhusten sowie gegen Hepatitis A und B geschützt sein. Die Einsatzstelle ist verpflichtet, Freiwilligen einen ausreichenden Impfschutz anzubieten und eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung durch den Betriebsarzt zurorganisieren.

Aus diesem Grund ist unbedingt vor Beginn des Freiwilligendienstes mit dem zuständigen Betriebsarzt Verbindung aufzunehmen. Dieser stimmt dann gemeinsam mit dem:der Freiwilligen die weitere Vorgehensweise ab. Die Kosten für die arbeitsmedizinische Untersuchung sowie Impfungen werden von der Einrichtung übernommen.

Die vom Betriebsarzt oder der Betriebsärztin ggf. ausgesprochene Impfempfehlung richtet sich lediglich als Angebot an die Freiwilligen, das eigenverantwortlich angenommen oder abgelehnt werden kann und ist nicht Grundvoraussetzung für die Tätigkeit selbst. 

J

Für Freiwillige unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz. Das Gesetz findest Du unter www.jugendarbeitsschutzgesetz.de.

K

Eltern, deren Kinder das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und einen Bundesfreiwilligendienst oder ein Freiwilliges Soziales Jahr ableisten, können Kindergeld bzw. steuerliche Freibeträge für Kinder erhalten.

Konflikte und Auseinandersetzungen gehören zum Leben und damit auch zum Freiwilligendienst dazu. Sie sind wichtig, um Positionen zu klären und Probleme zu lösen. Tritt ein Konflikt im Rahmen des Freiwilligendienstes auf, sollten Freiwillige mit den Beteiligten frühzeitig sprechen und gemeinsam nach einer Lösung zu suchen. Natürlich können Freiwillige sich bei der Anleitungsperson oder in den Bildungswochen Tipps einholen, wie der Konflikt gelöst werden kann.

Im Falle einer Krankheit ist sofort (spätestens 3 Stunden nach Dienstbeginn) die Einsatzstelle hierüber zu informieren. Bei längerer Dauer (z.B. schwerer Krankheit) ist außerdem das Referat Freiwilligendienste zu benachrichtigen.

Ab spätestens dem dritten Arbeitstag der Arbeitsunfähigkeit sind Freiwillige verpflichtet, durch eine ärztliche Bescheinigung ihre Arbeitsunfähigkeit (mit Angabe der voraussichtlichen Dauer) gegenüber der Einsatzstelle nachzuweisen. Freiwillige müssen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Original bei der Einsatzstelle abgeben. Diese leitet eine Kopie an das Referat Freiwilligendienste weiter. Gegebenenfalls sind hier individuelle Absprachen mit der Einsatzstelle zu treffen.
Grundsätzlich sollten Freiwillige bei Dienstbeginn in ihrer Einsatzstelle nachfragen, wie der Ablauf für eine Krankmeldung im Krankheitsfall ist.

Für den Krankheitsfall im Rahmen der Seminare, haben die Freiwilligen dem Referat Freiwilligendienste  bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Die Krankmeldung hat telefonisch am Morgen des Seminartages über die Verwaltung des Referats Freiwilligendienste zu erfolgen.

Im Krankheitsfall werden in der Regel bis zur Dauer von sechs Wochen Taschengeld und Sachleistungen weitergezahlt. Im Anschluss daran erhalten die Freiwilligen in der Regel Krankengeld von ihrer gesetzlichen Krankenversicherung. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entsteht allerdings erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Freiwilligendienstes.

 

Freiwillige werden für die Dauer des Freiwilligendienstes grundsätzlich als Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. Die Beiträge werden vollständig von der Einsatzstelle übernommen und an die Krankenkasse abgeführt. Eine gegebenenfalls vorher bestehende Familienversicherung ist für die Zeit des Freiwilligendienstes ausgeschlossen und kann -z.B. bei Aufnahme einer Berufsausbildung, weiterem Schulbesuch oder der Aufnahme eines Studiums- anschließend fortgeführt werden.

Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GVK) erfasst grundsätzlich auch Personen, die vor Antritt des Freiwilligendienstes privat versichert waren.

Weitere Informationen zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung können auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit unter https://www.bundesgesundheitsministerium.de/gvk.html abgerufen werden.

-->Sozialversicherung

Freiwillige und Einsatzstelle regeln in ihrer Vereinbarung Kündigungsfristen für die Ableistung eines Freiwilligendienstes. Die Vereinbarung endet nach Ablauf dieser Vertragsdauer, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Die ersten sechs Wochen des Einsatzes gelten als Probezeit. Während dieser Probezeit kann die Vereinbarung von jeder Vertragspartei mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

Nach Ablauf der Probezeit kann die Vereinbarung aus wichtigem Grund innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes von jedem Vertragspartner außerordentlich (fristlos) gekündigt werden.

Daneben kann die Vereinbarung von den Parteien mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden (ordentliche Kündigung). Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

Anders verhält es sich bei einer Aufhebung: Hier ist die Einhaltung einer Frist nicht direkt erforderlich. Eine Aufhebung der Vereinbarung ist aber nur möglich, wenn das Referat Freiwilligendienste, die Einsatzstelle und der:die Freiwillige sich einig sind, dass der Freiwilligendienst beendet wird und sich gemeinsam auf ein Beendigungsdatum einigen. Die Einsatzstelle muss ihr Einverständnis auf der Bitte um Aufhebung schriftlich bestätigen.

Im Vorfeld einer möglichen Aufhebung oder Kündigung sollte ein Gespräch mit der zuständigen Referentin des BDKJ geführt werden. Bei einer Kündigung müssen die jeweiligen Fristen der FSJ/BFD-Vereinbarung beachtet werden. Für eine Aufhebung bedarf es die gemeinsame Absprache eines Beendigungsdatums.

Die Kündigung oder die Bitte um Aufhebung muss schriftlich (nicht per Email) beim Referat Freiwilligendienste erfolgen. Inhalte müssen sein:

  1. Datum, zu dem der Vertrag gekündigt oder aufgehoben werden soll,
  2. das Tagesdatum, an dem die Kündigung/ Bitte um Aufhebung verfasst wurde,
  3. eine Begründung sowie
  4. die Unterschrift (bei unter 18-jährigen zusätzlich die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten).

L

Das FSJ und der BFD sind als freiwilliges Engagement unentgeltliche Dienste. Alle Freiwilligen erhalten ein monatliches Taschengeld (siehe FSJ/BFD-Vereinbarung), welches steuerrechtlich wie Lohn oder Gehalt bewertet wird. Das Gesetz hat eine Höchstgrenze für das monatliche Taschengeld festgelegt.

Die Freiwilligen sind während ihres Einsatzes durch die Einsatzstelle sozialversichert sowie unfall- und haftpflichtversichert.

Vor Beginn des FSJ/BFD müssen Freiwillige in der Einsatzstelle eine Lohnsteuerkarte vorlegen oder ihre Steuer-Identifikationsnummer und ihr Geburtsdatum mitteilen.

M

Das Mutterschutzgesetz findet im Freiwilligendienst Anwendung. Es gelten u.a. die besonderen Vorschriften zur Gestaltung des Arbeitsplatzes (FWD- Einsatzplatzes), zum Kündigungsschutz usw..
Teilnehmerinnen am Freiwilligendienst haben Anspruch auf Mutterschutzleistungen, wie die Zahlung eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld während der Mutterschutzfristen und Mutterschutzlohn bei Beschäftigungsverboten außerhalb der Mutterschutzfristen.

-->Schwangerschaft

N

Nachtdienste sind nicht erlaubt. Ausnahmen sind z.B. eine „Schnuppernachtbereitschaft“ oder eine Übernachtung der Kindergartenkinder. Die Ausnahmen sind aber nur dann möglich, wenn Freiwillige das Fachpersonal unterstützen; keinesfalls bei Personalengpässen oder gar alleine!

Da Freiwillige in der Regel eine Vollzeittätigkeit leisten, stellen sie der Einsatzstelle ihre volle Arbeitskraft zur Verfügung. Zusätzlichen Nebentätigkeiten sind möglich, dürfen aber nicht zur Überlastung führen. Nebentätigkeiten müssen von der Einsatzstelle genehmigt werden. Deshalb sollten Freiwillige, die einen Nebenjob ausüben, dies der Einsatzstelle und dem Referat Freiwilligendienste mitteilen. Bitte beachten: Überschreiten die Einkünfte pro Kalenderjahr den Grenzbetrag von 7.680,00 €, erhalten die Eltern kein Kindergeld mehr.

P

Als anerkannter Träger ist das Referat Freiwilligendienste im Bistum Fulda dafür verantwortlich, dass die pädagogische Begleitung der Freiwilligen sichergestellt ist.

Dazu gehören:

  1. Die fachliche Anleitung durch dieEinsatzstelle,
  2. die individuelle Betreuung durch die Referentinnen des Referats Freiwilligendienstesowie
  3. dieSeminararbeit.

 

Die Einsatzstelle ist für die Vermittlung von fachgebundenem Wissen zuständig (fachliche Anleitung). Dazu wird jeder:jedem Freiwilligen ein:e Anleiter:in zugeordnet. Diese Person ist in der Regel für die Einarbeitung der Freiwilligen zuständig und steht bei Schwierigkeiten und Problemen zur Seite.

 

Der maßgebliche Unterschied zwischen einem Freiwilligendienst und anderen Angeboten (z.B. einem Praktikum) ist, sich in der Arbeitswelt zu erproben und dabei individuell begleitet zu werden. Die pädagogische Begleitung des Referats Freiwilligendienste hat vor allem das Ziel, Freiwillige auf ihren Einsatz vorzubereiten und ihnen zu helfen, Eindrücke auszutauschen, Erfahrungen aufzuarbeiten (Praxis-reflexion) sowie die Persönlichkeit zu bilden. Das geschieht vor allem auf den Bildungsseminaren.

Aber auch außerhalb der Seminare können sich Freiwillige immer an die Referentin wenden. Sie ist Ansprechpartnerin bei Fragen und Schwierigkeiten.

-->Sozialversicherung

Partizipation bedeutet "Mitbestimmung". Wir wünschen uns von den Freiwilligen und erwarten von ihnen, dass sie Verantwortung für ihren Freiwilligendienst übernehmen, mitreden und mitentscheiden. Gelegenheit dazu haben die Freiwilligen bei:

  • der Themenauswahl für dieSeminarwoche,
  • der inhaltlichen Planung und Durchführung der Seminarinhale  

Dazu laden wir alle Freiwilligen vor jeder Seminarwoche zu einem Vorbereitungstreffen ein. Das Vorbereitungstreffen zählt als Arbeitszeit und die Einsatzstelle muss die Freiwilligen für den Dienst freistellen, wenn sie an dem Treffen teilnehmen möchten.

Ein Freiwilligendienst wird bei vielen sozialen Ausbildungen und Studiengängen als Vorpraktikum anerkannt. Freiwillige sollten sich frühzeitig bei der Ausbildungsstätte informieren. Wir stellen gerne eine Bescheinigung aus. In Hessen ist das FSJ als praktischer Teil zum Erwerb der Fachhochschulreife anerkannt, vorausgesetzt, die schulischen Vorleistungen reichen aus (§ 48 der „Oberstufen- und Abiturverordnung (OAVO) vom 20. Juli 2009). Die Fachhochschulreife berechtigt zum Studium an einer Fachhochschule.

Die Probezeit wird in der FSJ/BFD-Vereinbarung geregelt. Sie beträgt in der Regel 6 Wochen.

Q

Der Freiwilligendienst qualifiziert nicht für einen Beruf, aber er kann helfen, bestimmte Schlüsselqualifikationen zu erwerben und zu festigen:
Teamfähigkeit, Einfühlungsvermögen, Durchsetzungsvermögen, Verantwortungsbewusstsein, Konfliktfähigkeit, Flexibilität, Eigeninitiative, Kreativität, Pünktlich- keit, Zuverlässigkeit, Kontaktfreudigkeit, Durchhaltevermögen und Kommunikationsfähigkeit.

Zudem ist es uns wichtig, dass die Freiwilligen sich selbst besser kennen lernen und lernen, mit ihren Stärken und Schwächen umzugehen.

R

Der BDKJ Fulda ist ein katholischer FSJ-Träger, was aber nicht bedeutet, dass nur katholische Menschen ein FSJ/BFD absolvieren können.
Alle jungen Menschen können unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit einen Freiwilligendienst absolvieren.
Es gibt aber auch Ausnahmen: In manchen katholischen Einsatzstellen müssen die Freiwilligen die katholische oder evangelische Konfession haben.
Grundsätzlich wünschen wir uns von den Freiwilligen eine Offenheit für religiöse Themen auf den Seminaren.

-->Sozialversicherung

S

Alle, die über das 16. Lebensjahr hinaus die Schule besucht haben, sollten sich diese Zeit von der Schulverwaltung bescheinigen und amtlich beglaubigen lassen. Daraus müssen der Beginn und der Abschluss der Schulzeit hervorgehen. Entsprechende Formulare gibt es bei der Krankenkasse.

Diese meldet die Zeiten an den zuständigen Rentenversicherungsträger weiter und bestätigt dies den Freiwilligen. Das ist wichtig, weil sich berücksichtigungsfähige Zeiten auf die spätere Rente auswirkenkönnen.

Das Mutterschutzgesetz findet auch im Freiwilligendienst seine Anwendung. Eine Schwangerschaft ist beim Amt für Arbeitsschutz zu melden. Bei einer Schwangerschaft sollen Freiwillige umgehend ihre Einsatzstelle und das Referat Freiwilligendienste informieren. Der Freiwilligendienst muss aus diesem Grund keinesfalls vorzeitig beendet werden. Die zuständige Referentin hilft den Freiwilligen gerne weiter und bespricht die weitere Vorgehensweise.

Freiwillige haben, wie alle anderen Mitarbeiter:innen, vom ersten Arbeitstag an und auch über den Freiwilligendienst hinaus, absolutes Stillschweigen gegenüber Menschen außerhalb ihrer Einsatzstelle zu wahren (Schweigepflicht).

Dazu gehören zum Beispiel die Untersuchungsergebnisse, die Krankengeschichte, der Behandlungsablauf und eigene Wahrnehmungen sowie Äußerungen des Patienten/Klienten selbst. Die Schweigepflicht soll in erster Linie die Interessen des Patienten/Klienten schützen.

Es gehört zu den Aufgaben der Einsatzstelle, die Freiwilligen über die Schweigepflicht und eventuellen Konsequenzen bei einer Verletzung zu informieren.

Es ist verständlich, dass Freiwillige nach vielfältigen Erlebnissen in der Einsatzstelle den Kollegen:innen und Freunden darüber berichten möchten. Sie müssen jedoch jederzeit darauf achten, dass keine Namen genannt werden und dass kein Unbefugter mithören kann, z. B. in öffentlichen Verkehrsmitteln, auf der Straße etc.

Auch im Rahmen der Seminararbeit gibt es eine Schweigepflicht:
Laut Vereinbarung (FSJ-Vereinbarung unter II. 4.; BFD-Zusatzvereinbarung) sind Freiwillige auch im Rahmen der Seminararbeit dazu verpflichtet, über Personen, persönliche Verhältnisse und interne Angelegenheiten der Freiwilligendienste/ Seminare strengstes Stillschweigen zu bewahren. Auch die Weitergabe von Informationen über andere Personen an die Öffentlichkeit -insbesondere über Internet  (z.B.Facebook, Instagram, Snapchat, Tik Tok...) - ist nicht erlaubt.
Darüber hinaus ist es ebenfalls nicht erlaubt, Fotos, Filme und Videoclips von Personen oder Gegenständen aus dem dienstlichen Bereich an andere Personen weiterzugeben und in sozialen Medien zuveröffentlichen.

 

Im Bewerbungsgespräch werden alle Freiwilligen über die Seminarwochen informiert. Während des Freiwilligendienstes finden 5 einwöchige Bildungsseminare in Jugendhäusern in der Rhön statt. In der FSJ/BFD-Vereinbarung ist festgelegt, dass die Seminare verpflichtend sind und als Arbeitszeit gelten. Deshalb ist es nicht möglich, während der Seminarwochen Urlaubstage zu nehmen. Die Einsatzstelle ist über die Termine informiert und muss alle Freiwilligen für diese Wochen von der Arbeit freistellen. Im Krankheitsfall sind Freiwillige dazu verpflichtet, am ersten  Tag der Seminarwoche eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Referat Freiwilligendiensteabzugeben.

In Hessen besteht für Freiwillige im FSJ/BFD kein gesetzlicher Anspruch auf Sonderurlaub, um zum Beispiel bei einer Ferienfreizeit als Betreuer:in tätig zu sein. Ein guter Kompromiss kann eine Freistellung durch die Einsatzstelle und Beantragung von Urlaubstagen sein. Das Referat Freiwilligendienste kann bei Unstimmigkeiten unterstützen. Während der Bildungsseminaren ist eine Freistellung nicht möglich.

Freiwillige werden nach den gesetzlichen Grundlagen sozialversicherungsrechtlich so behandelt wie Beschäftigte oder Auszubildende. Das heißt, sie sind während ihrer freiwilligen Dienstzeit grundsätzlich Mitglied in der gesetzlichen Renten-, Unfall-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Die gesamten Beiträge (sowohl Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmeranteil) werden von der Einsatzstelle gezahlt. Die Sozialversicherungsnummer können Freiwillige bei ihrer Krankenkasse erfragen. Sie muss vor Beginn des Freiwilligendienstes vorliegen.

Arbeitslosenversicherung
Beiträge der Arbeitslosenversicherung müssen grundsätzlich für alle Freiwilligen von der Einsatzstelle abgeführt werden. Wird der Freiwilligendienst unmittelbar im Anschluss an ein bestehendes Versicherungspflichtverhältnis wie z.B. einer Berufsausbildung geleistet, richtet sich die Höhe der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung nicht nach dem Taschengeld plus dem Wert der Sachbezüge, sondern nach der jeweils geltenden monatlichen Bezugsgröße derSozialversicherung.
Ab einer mindestens 12-monatigen Dienstzeit haben Freiwillige Anspruch auf Arbeitslosengeld I (-->Arbeitslosengeld I).

Krankenversicherung
Freiwillige werden für die Dauer des Dienstes grundsätzlich als Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. Die Beiträge werden vollständig von der Einsatzstelle übernommen und an die Krankenkasse abgeführt. Einegegebenenfalls vorher bestehende Familienversicherung ist für die Zeit des Freiwilligendienstes ausgeschlossen und kann – z.B. bei Aufnahme einer Berufsausbildung, weiterem Schulbesuch oder der Aufnahme eines Studiums – anschließend fortgeführt werden. Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erfasst grundsätzlich auch Personen, die vor Antritt des FSJ/BFD privat versichert waren.

 

Pflegeversicherung
Die Freiwilligen werden grundsätzlich in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert.

Rentenversicherung
Die Freiwilligen werden grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert (§ 5 Abs. 2 Satz 3 SGB VI).

Unfallversicherung
Alle Freiwilligen sind bei der Berufsgenossenschaft der Einsatzstelle unfallversichert. Die Einsatzstelle ist zuständig für die Anmeldung der Freiwilligen. Eine unverzügliche Unfallmeldung an die Berufsgenossenschaft ist verpflichtend (-->Arbeitsunfall).

Für Taschengeld und Sachbezüge im FSJ/BFD fallen in der Regel keine Steuern an, da das Taschengeld der Freiwilligen unter der festgesetzten steuerfreien Jahreseinkommensgrenze der Steuerklasse 1 liegt.

In manchen Einsatzstellen wird Supervision für die Mitarbeiter:innen angeboten. Manchmal werden Freiwillige bei diesem Angebot nicht berücksichtigt. Deshalb ermutigen wir alle Freiwilligen bei der Anleitungsperson nachzufragen, ob eine Teilnahme an der Supervision möglich ist.

T

-->Leistungen

Grundsätzlich wird der Freiwilligendienst in einer Vollzeittätigkeit abgeleistet. Freiwillige können einen Freiwilligendienst aber in Teilzeit (FSJ oder BFD) mit mehr als 20 Stunden wöchentlich leisten, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt.

 Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn

  •  Freiwillige ein Kind oder einen Angehörigenbetreuen
  • gesundheitlich beeinträchtigt sind und nicht die regelmäßige tägliche oder wöchentliche Einsatzzeit absolvierenkönnen
  • Bildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen einschließlich der Teilnahme an einem Integrationskurs nach dem Aufenthaltsgesetz wahrnehmen, die mit einem Vollzeit- Freiwilligendienst kollidieren oder
  • aus vergleichbar schweren Gründen keinen Vollzeit- Freiwilligendienst leisten können.  

Das berechtigte Interesse ist durch die Vorlage geeigneter Belege nachzuweisen.
Ob der Freiwilligendienst in Teilzeit absolviert werden kann, ist mit den jeweiligen Einsatzstellen abzuklären.

 

Der Freiwilligendienst ist kein klassisches Arbeitsverhältnis, auch wenn es Parallelen gibt. Der Freiwilligendienst wird von einem Träger "getragen". 

Im Bistum Fulda werden die Freiwilligendienste in katholischer Trägerschaft vom BDKJ (Bund der Deutschen Katholischen Jugend), Diözesanverband Fulda organisiert.

Das FSJ und der BFD liegen in Trägerschaft des BDKJ. Neben dem katholischen Träger gibt es noch weitere Träger, die einen Freiwilligendienst anbieten.

Zu den Aufgaben des Trägers gehören unter anderem:

1. Pädagogische Begleitung der Freiwilligen

  • Durchführung des Bewerbungsverfahrens
  • Durchführen der Bildungsseminare
  • Einsatzstellenbesuche

2. Zusammenarbeit mit Einsatzstellen

  • Einsatzstellenakquise
  • Einsatzstellenkonferenzen
  • Durchführung von Fortbildungen für Anleitungspersonen

3. Politische Interessensvertretung und Vernetzung mit anderen Trägern auf Bundes- und Landesebene.

U

-->Arbeitsunfall

-->Sozialversicherung

Freiwilligen kann eine Unterkunft gestellt werden oder eine entsprechende Geld-Ersatzleistung gewährt werden. Dies ist gesetzlich geregelt.

In welcher Höhe und ob eine Geldersatzleistung gewährt wird, regelt die Vereinbarung im Freiwilligendienst. 
-->Leistungen

Die Bemessung des Urlaubs richtet sich nach den tarif- und arbeitsrechtlichen Bedingungen, die in der Einsatzstelle gelten. Aus diesem Grund sollten Freiwillige in der Einsatzstelle nachfragen, wie viele Urlaubstage ihnen zustehen. Die gesetzliche Mindestanzahl an Urlaubstagen liegt bei 24 Tagen pro Kalenderjahr.

WICHTIG: Während der Bildungsseminare kann kein Urlaub genommen werden!

Bei Jugendlichen unter 18 Jahren richtet sich die Zahl der Urlaubstage mindestens nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (-->Jugendarbeitsschutzgesetz).

V

Bei einem Freiwilligendienst ist eine Verlängerung um bis zu sechs Monate auf 18 Monate möglich. Bei Interesse müssen Freiwillige dies in ihrer Einrichtung anfragen, um Verlängerung bitten und Rücksprache mit dem Träger halten (-->Dauer). Wird der Freiwilligendienst verlängert, ist ein Wechsel der Einsatzstelle grundsätzlich nicht möglich.


Universitäten und Hochschulen können Bewerber:innen bei der Aufnahme entsprechender Studiengänge die Freiwilligendienstzeit als Praktikum anrechnen. Ob und in welchem Umfang eine Anerkennung möglich ist, richtet sich nach den einzelnen Bestimmungen der Ausbildungs- bzw. Studiengänge und ist bei der jeweiligen Hochschule zu erfragen.

Für die Ableistung des FSJ wird vor Beginn eine privatrechtliche Vereinbarung abgeschlossen. Es handelt sich nach § 11 Abs. 2 JFDG um einen Dreiecksvertrag zwischen dem Träger, der Einsatzstelle und der:dem Freiwilligen, in dem die gegenseitigen Rechte und Pflichten festgelegt werden. Die Vereinbarung enthält die gesetzlichen Vorgaben sowie trägerspezifische Regelungen.

Im BFD schließen das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BafzA) und die:der Freiwillige vor Beginn des Freiwilligendienstes eine schriftliche Vereinbarung ab.

In  der  Vereinbarung sind  viele  wichtige Dinge  geregelt.  Deshalb: lesen,  lesen, lesen… :-)

W

Für die Dauer der Teilnahme am Freiwilligendienst besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Waisenrente (Halb- und Vollwaisenrente), soweit die Voraussetzungen nach § 48 SGB VI vorliegen.

Wochenenddienste können im Rahmen der betriebsüblichen Dienstpläne abgeleistet werden. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren findet das Jugendarbeitsschutzgesetz Anwendung. Näheres regelt die FSJ/BFD-Vereinbarung.
-->Arbeitszeit

Die Beantragung von Wohngeld ist für Freiwillige prinzipiell möglich. Die Zahlung von Wohngeld hängt u.a. von der Miethöhe und dem verfügbaren Einkommen ab. Ein Antrag kommt dann in Betracht, wenn für die Aufnahme des Freiwilligendienstes ein Umzug an den Ort der Einsatzstelle notwendig ist, ohne dass die Einsatzstelle eine Unterkunft stellen kann. Zuständig ist die Wohngeldbehörde der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltung am neuen Wohnort. Aus dem Antrag muss hervorgehen, dass die neue Wohnung der Lebensmittelpunkt der Antragstellerin bzw. des Antragstellers ist. Ob die Voraussetzungen für einen Wohngeldanspruch bestehen, sollte rechtzeitig vor Antritt des Freiwilligendienstes mit der Wohngeldbehörde geklärtwerden.

Findet aufgrund des Freiwilligendienstes ein Wohnortwechsel statt, muss der neue Wohnsitz beim zuständigen Einwohnermeldeamt angemeldet werden.

Z

Bei Beendigung des Freiwilligendienstes erhalten die Freiwilligen von der Einsatzstelle ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer des Freiwilligendienstes. Das Zeugnis dokumentiert die Leistungen und die Führung während der Dienstzeit. In das Zeugnis werden berufsqualifizierende Merkmale des Freiwilligendienstes aufgenommen. Das Zeugnis wird von der Einsatzstelle erstellt und an den Freiwilligen bzw. über das Referat Freiwilligendienste an den:die Freiwillige:n weitergeleitet. In diesem Freiwilligenhandbuch findet sich eine Checkliste, worauf Freiwillige bei einem Zeugnis achten sollten.

Alle Freiwilligen erhalten zudem vom Referat Freiwilligendienste ein Zertifikat über die abgeleisteten Bildungsseminare und deren Inhalte.

-->Freizeitausgleich