Freiwilliges Soziales Jahr

FSJ

Rahmenbedingungen

  • Dauer: 6, 12 oder 18 Monate
  • Alter: 16 bis 27 Jahre
  • Beschäftigungsumfang: Vollzeittätigkeit
  • Möglichkeit der mehrfachen Ausübung: Nein

Rechtliche Grundlagen

Die rechtliche Grundlage für die Durchführung des Freiwilligen Sozialen Jahres ist das Gesetz zur För­derung von Jugendfreiwilligendiensten (JFGD) vom 16. Mai 2008. In diesem Gesetz finden sich wesentliche Aussagen zum Ziel des FSJ, zur Dauer und Art der Tätigkeit, zur Förderung, zur pädago­gischen Begleitung und zur Trägerschaft.

Jugendfreiwilligendienste sollen als besondere Form des bürgerschaftlichen Engagements die Bil­dungsfähigkeit der Jugendlichen fördern (siehe § 1 JFGD). Ein Freiwilligendienst dauert in der Regel 12 Monate (Mindestdauer 6 Monate) und kann bis zu einer Gesamtdauer von 18 Monaten verlängert werden. Das FSJ wird dabei ganztägig (Vollzeit) als vorwiegend praktische Hilfstätigkeit in gemein­wohlorientierten Einrichtungen geleistet (siehe § 2 JFGD).

Zentral im JFGD ist das „Trägerprinzip“, d.h. das FSJ ist in Verantwortung der zivilgesellschaftlichen Träger. Hauptaufgabe der Träger ist es, die pädagogische Begleitung der Freiwilligen sicher zu stellen (siehe § 3 JFGD). Als Träger im Sinne des JFGD sind sowohl die Wohlfahrtsverbände als auch Reli­gionsgemeinschaften mit dem Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zugelassen (siehe § 10 JFGD).

Eine FSJ-Vereinbarung ist immer ein Dreiecksvertrag zwischen dem/der Freiwilligen, dem Träger und der Einsatzstelle.

Die pädagogische Begleitung der Freiwilligen durch den Träger findet überwiegend in den Bildungs­seminaren statt. Die Bildungsseminare haben eine Gesamtdauer von 25 Tagen bei einem Arbeitseinsatz von 12 Monaten. Die Bildungsarbeit des Trägers hat zur Aufgabe, den Freiwilligen soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken.