Bundesfreiwilligendienst
BFDRahmenbedingungen
- Dauer: 6, 12 oder 18 Monate
- Alter: 16 bis 27 Jahre
- Beschäftigungsumfang: Vollzeittätigkeit
- Möglichkeit der mehrfachen Ausübung: Ja, alle fünf Jahre
Rechtliche Grundlagen

Der Bundesfreiwilligendienst ist ein bundeszentraler staatlich gesteuerter Dienst. Rechtliche Grundlage ist das Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes vom 28. April 2011 (Bundesfreiwilligendienstgesetz – BFGD).
Das Gesetz orientiert sich im Hinblick auf Dauer und Art der Tätigkeit sowie hinsichtlich der Bildungsziele sehr an den Vorgaben des FSJ. Allerdings gibt es auch Unterschiede.
Während das FSJ nur einmal durchgeführt werden kann, kann der Bundesfreiwilligendienst alle fünf Jahre wiederholt werden (siehe § 3 BFDG).
Die pädagogische Begleitung der Freiwilligen muss, ähnlich wie im FSJ, in 25 Bildungstagen (bei einem Arbeitseinsatz von 12 Monaten) soziale, politisch, ökologische, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen vermitteln. Allerdings ist zwischen Einsatzstelle und Freiwilligen im Gesetz eine zivilgesellschaftliche Trägerinstanz nicht vorgesehen. Die BFD-Vereinbarung wird unmittelbar zwischen dem/der Freiwilligen und dem BaFzA (Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben) abgeschlossen (siehe § 8 BFDG). Im BFD ist damit der Bund selbst Anbieter des Dienstes, die Länder haben kein Mitspracherecht.
Des Weiteren sind alle Bundesfreiwilligen verpflichtet, mindestens an einem fünftägigen Seminar zur politischen Bildung teilzunehmen, das von den Bildungszentren des Bundes durchgeführt wird (siehe §4 BFDG).